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Wasser entnehmen aus Flüssen & Seen (BVV-Ziffern 1.6.3.2 & 1.6.3.3)

Ob als Trinkwasser, Löschwasser, zur Bewässerung, zum Reinigen oder für industrielle Prozesse – wer Brauchwasser aus einem öffentlichen Gewässer entnehmen will, braucht dafür eine wasserrechtliche Konzession oder Bewilligung (ebenfalls für das Verändern einer bereits konzessionierten Anlage). Unerlaubte Wasserentnahmen sind strafbar!
Empfehlung: Vorhaben mit der Sektion Gewässernutzung besprechen.
Das Gesuch ist direkt dem AWEL, Abteilung Wasserbau einzureichen.
Informationen zu Bewässerungen
Bei Wasserentnahmen für die Bewässerung von Kulturen oder Gartenanlagen müssen auf jeden Fall die geltenden Restwasserbestimmungen eingehalten werden.
Das Bewässern ist so durchzuführen, dass ein möglichst grosser Teil des entnommenen Wassers auch tatsächlich bei den Pflanzen ankommt. Wenn nötig sind entsprechende technische und bodenkundliche Abklärungen vorzunehmen (kein Auswaschen von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln!).
Rechtliche Grundlagen
- Gewässerschutzgesetz (GSchG), Art. 6, 7, 29 bis 41, 69 bis 71, 75 und 80 bis 83, SR 814.20
- Gewässerschutzverordnung (GSchV), Art. 2, 6 und 33 bis 42, SR 814.201
- Bundesgesetz über die Fischerei (BGF), Art. 1 und 8ff, SR 923.0
- Wasserwirtschaftsgesetz (WWG), §§ 1, 2, 9 bis 11, 18, 21, 36ff, 73 und 74, LS 724.11
- Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz, §§ 1, 3, 6 bis 15 und 24, LS 724.211
- Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz, §§ 7 bis 12, LS 724.21
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Wasserbau
Sektion Gewässernutzung
Walcheplatz 2
8090
Zürich
Christoph Noll
Telefon 043 259 39 55
E-Mail christoph.noll@bd.zh.ch
Marco Calderoni
Telefon 043 259 43 48
E-Mail marco.calderoni@bd.zh.ch
Urs Achermann
Telefon 043 259 39 53
E-Mail urs.achermann@bd.zh.ch
Hans-Peter Misteli
Telefon 043 259 43 40
E-Mail hanspeter.misteli@bd.zh.ch