Sie befinden sich derzeit auf folgender Seite:
Gewässerraum
Wie wird der Gewässerraum rechtskräftig festgelegt?
Mit der Ausscheidung des Gewässerraums wird bestimmt, wie breit dieser im Einzelfall sein muss. Die Gemeinden sind für die Ausscheidung des Gewässerraums von kleinen Gewässern im Siedlungsgebiet zuständig, der Kanton für alle übrigen Gewässer. Die Ausscheidung des Gewässerraums pro Gemeinde geschieht aber in der Regel für alle Gewässer im gleichen Zeitraum.
Festlegung zuerst im Siedlungsgebiet
Für die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums ist die Baudirektion zuständig.
Im Kanton Zürich wird zunächst der Gewässerraum entlang der Gewässer im Siedlungsgebiet festgelegt. Dies umfasst Bauzonen, kommunale Freihaltezonen, Erholungszonen und Reservezonen. Die Gewässer ausserhalb des Siedlungsgebiets folgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Vereinfachtes Verfahren
In der Regel kommt das vereinfachte Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums zur Anwendung.
Je nachdem ob die Gemeinde oder der Kanton für ein Gewässer zuständig ist, ist der Ablauf leicht unterschiedlich. In beiden Fällen werden betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Rahmen der öffentlichen Auflage informiert und können Einwendungen machen.
Wenn der Gewässerraum vom Kanton grundeigentümerverbindlich festgelegt worden ist und keine Rekurse eingegangen sind, wird er rechtskräftig und in der kantonalen Gewässerraumkarte unter maps.zh.ch publiziert. Er ist somit jederzeit öffentlich einsehbar.
Bis der Gewässerraum rechtskräftig festgelegt ist, gelten für den Abstand von Bauten und Anlagen zum Gewässer die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung. Die Übergangsbestimmungen sehen in der Regel grössere Abstandsvorschriften vor als der Gewässerraum.
Weitere Verfahren
Neben dem vereinfachten Verfahren sind zwei weitere Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums möglich.
Bei Planungsvorhaben, die durch die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung stark eingeschränkt sind oder die einen starken sachlichen Bezug zu den Gewässern aufweisen (z.B. Revision der Gewässerabstandslinien), kann die Festlegung des Gewässerraums auf Antrag der Planungsträger im Rahmen eines nutzungsplanerischen Verfahrens (Revision Bau- und Zonenordnung, Gestaltungspläne) vorgezogen werden.
Bei Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten muss gleichzeitig auch der Gewässerraum festgelegt werden.
Merkblatt und Vorlagen zur Festlegung des Gewässerraums
- Merkblatt Festlegung des Gewässerraums, AWEL 2017 (PDF, 5 MB)
- Darstellungsvorgaben für den Gewässerraumplan (PDF, 1 Seite, 17 kB)
- Musterplan Gewässerraum in einem öffentlichen Gestaltungsplan (PDF, 1 Seite, 950 kB)
- Musterplan Gewässerraum in einem privaten Gestaltungsplan (PDF, 1 Seite, 945 kB)
- Musterplan Gewässerraum in einem Wasserbauprojekt (PDF, 1 Seite, 212 kB)
- Muster eines Kurzberichtes zur Gewässerraumfestlegung im Rahmen eines Wasserbauprojekts (PDF, 6 Seiten, 236 kB)
- GIS-Geometadaten Gewässerraum (PDF, 4 Seiten, 50 kB)
- GIS-Musterdatensatz Gewässerraum (ZIP, 47 kB)
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
- Festlegung der Gewässerraums im Siedlungsgebiet (Regierungsratsbeschluss Nr. 977/2016)
- Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (Regierungsratsbeschluss Nr. 976/2016)
- Gewässerschutzverordnung, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011
- Regelung der Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden für die Gewässer (Regierungsratsbeschluss Nr. 377/1993
Weitere Informationen
Kontakt
AWEL
Abteilung Wasserbau
Sektion Planung
Manuela Häni
Walcheplatz 2
8090
Zürich
Telefon 043 259 39 54
E-Mail gewaesserraum@bd.zh.ch